Bielefeld University has defined AI policies across 11 of 12 policy categories, covering Academic Integrity, Institutional & Administrative, Research, Teaching & Learning. The university prohibits the use of AI tools in coursework unless explicitly permitted by instructors. Students are required to disclose and attribute AI-generated content in their academic work. The university employs detection and enforcement mechanisms for unauthorized AI use. Research-related AI policies address manuscript preparation, data analysis, research ethics. At the institutional level, the university has established guidelines for faculty and staff AI use, data protection and approved AI tools, AI governance strategy.
Anders kann dies aussehen, wenn ich eine Hausarbeit schreibe. Hier sind zwar Hilfestellungen durch andere Personen oder KI-Werkzeuge weit üblicher und zulässig. Jedoch ist die Grenze, ab welcher es sich nicht mehr um eine eigenständige Prüfungsleistung handelt, fließend und variiert je nach Prüfungsformat und Prüfungsfach. Es kommt darauf an, in welchem Umfang und für welche konkreten Arbeiten die Zuhilfenahme von Dritten oder KI-Werkzeugen nach Sinn und Zweck der Prüfungsleistung gestattet sein soll.
Wenn Sie unsicher sind, ob und in welchem Umfang Sie im Rahmen Ihrer konkreten Prüfung KI-Werkzeuge nutzen dürfen, fragen Sie bitte vor Verwendung des KI-Werkzeugs bei Ihrer Prüferin oder Ihrem Prüfer nach.
Wenn Sie die Täuschung mit Hilfe eines KI-Werkzeugs nur versucht haben und keine ordnungsgemäße Erklärung nach Abs. 5 abgegeben haben, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellten Textentwürfe, Bilder, Tabellen usw. dürfen verwendet werden, wenn ...
… die Verwendung der KI-Inhalte gekennzeichnet wird.
… die entsprechende Funktion auf die zitierte Literatur beschränkt ist.
… die generierten Inhalte in Bezug auf Fakten geprüft und die Originalquellen zu Rate gezogen werden.
… die Inhalte nicht als eigene Gedanken ausgegeben werden.
Die Studierenden dürfen nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eigene Texte, Bilder, Tabellen usw. mit Hilfe Künstlicher Intelligenz sprachlich optimieren, wenn…
… die Verwendung gekennzeichnet wird.
… die generierten Inhalte in Bezug auf Fakten geprüft und die Originalquellen zu Rate gezogen werden.
Ähnliches gilt bei der Verwendung von KI-Werkzeugen in Prüfungen. In der Regel ist bei der Verwendung eines KI-Werkzeugs entscheidend, dass es sich dabei um ein Hilfsmittel handelt, dessen Verwendung durch die Prüfer*in erlaubt ist. Wird ein KI-Werkzeug eingesetzt, ohne dass dieses Hilfsmittel für die betreffende Prüfungsleistung zugelassen wäre, würde es sich grundsätzlich um die Benutzung eines unerlaubten Hilfsmittels und damit um einen Täuschungsversuch handeln.
Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, welches die Prüfungsanforderungen im konkreten Einzelfall sind. Eine Unterscheidung zwischen zulässiger Unterstützung einerseits und Täuschung andererseits ist daher nur schwer pauschal zu treffen und muss in der Regel durch Auslegung des Zwecks der Prüfungsleistung erfolgen.
Wenn Sie unsicher sind, ob und in welchem Umfang Sie im Rahmen Ihrer konkreten Prüfung KI-Werkzeuge nutzen dürfen, fragen Sie bitte vor Verwendung des KI-Werkzeugs bei Ihrer Prüferin oder Ihrem Prüfer nach.
Bei Klausuren unter Aufsicht oder wenn die Aufsicht entfällt und die Aufgabenstellung nicht mitgenommen werden kann, wird im Zweifel keine Nutzung von KI zulässig sein.
Denn bei den meisten Klausuren soll gerade die Fähigkeit einer Prüfling überprüft werden, eine Aufgabenstellung selbstständig und innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu bearbeiten. Ähnliches gilt im Falle der beaufsichtigten Prüfung. Der Einsatz eines KI-Werkzeugs würde hier den Sinn und Zweck der Prüfung konterkarieren.
(4) Als Täuschungsversuch gilt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, sofern der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Nicht zugelassene Hilfsmittel in diesem Sinne sind auch internetfähige oder sonstige elektronische Kommunikationsmittel.
Wie bei anderen digitalen Medien auch können KI-Werkzeuge Ihr Lernen in Studium und Lehre sinnvoll unterstützen, z.B. für Recherchen, Strukturierung von Inhalten und Quellen, als Schreibassistenz, zum Kürzen und Optimieren eigener Texte, zur Ideenfindung oder wenn Sie sich Inhalte erklären lassen möchten.
Es ist jedoch stets Vorsicht und kritisches Denken bei der Verwendung geboten.
Prüfen Sie in jedem Fall die Ergebnisse von KI-Werkzeugen und vertrauen Sie nicht blind auf deren Korrektheit.
Chatbots können falsche Antworten oder erfundene Informationen und Quellenangaben liefern.
Nutzen Sie den UniPrompt, um sich beim Formulieren von Anfragen an textgenerierende KI-Werkzeuge inspirieren zu lassen. Und beachten Sie die Empfehlungen zum Datenschutz, bevor Sie Daten in kommerzielle textgenerierende KI-Werkzeuge eingeben.
Die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellten Textentwürfe, Bilder, Tabellen usw. dürfen verwendet werden, wenn ...
… die Verwendung der KI-Inhalte gekennzeichnet wird.
… die entsprechende Funktion auf die zitierte Literatur beschränkt ist.
… die generierten Inhalte in Bezug auf Fakten geprüft und die Originalquellen zu Rate gezogen werden.
… die Inhalte nicht als eigene Gedanken ausgegeben werden.
Die Studierenden dürfen nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eigene Texte, Bilder, Tabellen usw. mit Hilfe Künstlicher Intelligenz sprachlich optimieren, wenn…
… die Verwendung gekennzeichnet wird.
… die generierten Inhalte in Bezug auf Fakten geprüft und die Originalquellen zu Rate gezogen werden.
In Werkzeuge, die auf Künstlicher Intelligenz basieren (z.B. ChatGPT), sollten möglichst keine Daten und Informationen eingegeben werden, die nicht sowieso öffentlich sind und die nicht ohne weiteres allen zugänglich gemacht werden dürfen. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Handelt es sich bei den Daten um geheimhaltungsbedürftige oder vertrauliche Informationen? Werden personenbezogene Daten verarbeitet? Dies sollte unbedingt vorher überprüft werden.
Nutzer*innen müssen selbständig prüfen, ob die Daten, die in den Diensten verarbeitet werden sollen, datenschutzrechtlich zulässig sind.
Insbesondere dürfen keine Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten) verwendet werden.
Ebenso sind Daten, die dem Datengeheimnis nach § 53 Bundesmeldegesetz unterliegen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen, über die die Universität Bielefeld im Rahmen von Kooperationsprojekten mit Dritten verfügt, ausgeschlossen.
Nutzer*innen dürfen keine sensiblen und/oder personenbezogenen Daten in die Systeme eingeben, wenn nicht sichergestellt ist, dass hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage nach Art. 6 oder Art. 9 DSGVO vorliegt und, wenn erforderlich, eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt wurde.
Der Einsatz von textgenerierender KI im Studium und in der Lehre wirft aber auch Herausforderungen auf, etwa mit Blick auf den Datenschutz, die Wissenschafts- und Prüfungskultur oder Fragen wissenschaftlicher Integrität.
Die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellten Textentwürfe, Bilder, Tabellen usw. dürfen verwendet werden, wenn ...
… die Verwendung der KI-Inhalte gekennzeichnet wird.
… die entsprechende Funktion auf die zitierte Literatur beschränkt ist.
… die generierten Inhalte in Bezug auf Fakten geprüft und die Originalquellen zu Rate gezogen werden.
… die Inhalte nicht als eigene Gedanken ausgegeben werden.
Die Empfehlungen fassen Hilfestellungen zum Umgang mit KI-Werkzeugen zusammen, geben einen Überblick über Möglichkeiten der didaktischen und fachbezogenen Einordnung des Themas in die universitäre Lehre und formulieren Leitlinien für eine regelkonforme Nutzung durch Lehrende und Studierende auf Grundlage guter wissenschaftlicher Praxis.
Die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellten Textentwürfe, Bilder, Tabellen usw. dürfen verwendet werden, wenn ...
… die Verwendung der KI-Inhalte gekennzeichnet wird.
… die entsprechende Funktion auf die zitierte Literatur beschränkt ist.
… die generierten Inhalte in Bezug auf Fakten geprüft und die Originalquellen zu Rate gezogen werden.
… die Inhalte nicht als eigene Gedanken ausgegeben werden.
Die Studierenden dürfen nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eigene Texte, Bilder, Tabellen usw. mit Hilfe Künstlicher Intelligenz sprachlich optimieren, wenn…
… die Verwendung gekennzeichnet wird.
… die generierten Inhalte in Bezug auf Fakten geprüft und die Originalquellen zu Rate gezogen werden.
Wird ein KI-Werkzeug eingesetzt, ohne dass dieses Hilfsmittel für die betreffende Prüfungsleistung zugelassen wäre, würde es sich grundsätzlich um die Benutzung eines unerlaubten Hilfsmittels und damit um einen Täuschungsversuch handeln.
Wenn Sie die Täuschung mit Hilfe eines KI-Werkzeugs nur versucht haben und keine ordnungsgemäße Erklärung nach Abs. 5 abgegeben haben, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Besteht ein Verdacht auf eine Täuschungshandlung, so ist der Kandidat/die Kandidatin hiermit unverzüglich schriftlich zu konfrontieren.
Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben.
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Kommunizieren Sie klar und transparent, ob und wie Ihre Studierenden textgenerierende KI-Werkzeuge in Ihren Lehrveranstaltungen verwenden dürfen bzw. nicht verwenden dürfen.
Textgenerierende KI-Werkzeuge können in vielfacher Form sinnvoll in der Lehre und zur Unterstützung von Lehrenden eingesetzt werden, z.B. als Hilfsmittel bei der Planung von Lehrveranstaltungen, zum Aufbereiten von Lehrmaterialien oder zum Erstellen von Bildern. Ebenso kann der Einsatz für Studierende in Lehrveranstaltungen integriert werden.
Lehrende sollten die Nutzung stets kritisch reflektieren und sich über notwendige Prüfungen und Grenzen im Klaren sein, um so unter den gegebenen Bedingungen zu einer verantwortungsvollen und zugleich didaktisch sinnvollen Entscheidung über den Einsatz von textgenerierenden KI-Werkzeugen zu kommen.
Lehrende sollten sich unter anderem folgende Fragen stellen:
… Wie kann ich die Qualität der von mir intendierten Ergebnisse beurteilen und sicherstellen?
… Wie kann ich umgehen mit diskriminierenden Inhalten, Verzerrungen oder Fehlinformationen in den generierten Antworten?
… Welche datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen und ethischen Fragen stellen sich, wenn ich das jeweilige Werkzeug in der Lehre einsetzen möchte?
… Welche Konsequenzen für die Prüfungen meiner Lehrveranstaltung und für die Lernziele des Studiums ergeben sich aus einem möglichen Einsatz von textgenerierenden KI-Werkzeugen?
In Werkzeuge, die auf Künstlicher Intelligenz basieren (z.B. ChatGPT), sollten möglichst keine Daten und Informationen eingegeben werden, die nicht sowieso öffentlich sind und die nicht ohne weiteres allen zugänglich gemacht werden dürfen. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Handelt es sich bei den Daten um geheimhaltungsbedürftige oder vertrauliche Informationen? Werden personenbezogene Daten verarbeitet? Dies sollte unbedingt vorher überprüft werden.
Nutzer*innen müssen selbständig prüfen, ob die Daten, die in den Diensten verarbeitet werden sollen, datenschutzrechtlich zulässig sind.
Insbesondere dürfen keine Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten) verwendet werden.
Ebenso sind Daten, die dem Datengeheimnis nach § 53 Bundesmeldegesetz unterliegen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen, über die die Universität Bielefeld im Rahmen von Kooperationsprojekten mit Dritten verfügt, ausgeschlossen.
Die BiKI ist die Bielefelder KI-Integrations- und Kollaborations-Infrastruktur.
Das KI Kompetenzzentrum bietet aktuell folgende Dienste an:
Das KI Kompetenzzentrum bietet aktuell folgende Dienste an:
Die Empfehlungen fassen Hilfestellungen zum Umgang mit KI-Werkzeugen zusammen, geben einen Überblick über Möglichkeiten der didaktischen und fachbezogenen Einordnung des Themas in die universitäre Lehre und formulieren Leitlinien für eine regelkonforme Nutzung durch Lehrende und Studierende auf Grundlage guter wissenschaftlicher Praxis.
Der Einsatz von textgenerierender KI im Studium und in der Lehre wirft aber auch Herausforderungen auf, etwa mit Blick auf den Datenschutz, die Wissenschafts- und Prüfungskultur oder Fragen wissenschaftlicher Integrität.
Knowing your institution's AI policy is step one. DocuMark helps enforce it fairly by empowering universities to manage AI-generated content, prevent cheating, and support student writing through responsible AI use.
Bielefeld University has defined AI policies in 11 of 12 categories, with an overall coverage score of 92%.
Where AI-generated content is used, the university requires that this use be identified. Students must not present AI-generated material as their own thoughts, and factual claims produced with AI must be checked against original sources.
Unauthorized AI use in assessments is treated under existing cheating procedures rather than through a separate AI-specific enforcement regime. The university states that use of an unapproved AI tool is generally an attempt to deceive, and the relevant examination regulations provide penalties including recording the assessment as failed; separate misconduct procedures also outline investigation and hearing steps in suspected dishonesty cases.
The university requires careful data protection review before using AI systems and says users should generally avoid entering non-public information. It explicitly prohibits use of special-category personal data, certain legally protected data, trade and business secrets, and confidential collaboration information in the university-operated systems unless legal prerequisites are satisfied; it also points users to university-provided AI services and support through BiKI and related guidance.
Disclaimer:* All university AI policy information presented on this platform is compiled from publicly available information, official university websites, and related academic sources. This data reflects information available at the time of last verification as on 27th February 2026. University and institution names referenced on this platform are the property and trademarks of their respective institutions. Their inclusion does not imply any affiliation with, endorsement by, or partnership with those institutions. Policy coverage scores and categorical indicators are automated assessments derived from available documentation and are provided for informational and comparative purposes only. They do not constitute legal, academic, or compliance advice. Users are advised to exercise their own judgement and independently verify all policy information directly with the respective university before making any academic or institutional decisions. For any queries or corrections, please contact us at support@trinka.ai